Stpfl. verstorben
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10.07.2007, 21:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2007 22:02 von Vorwitzig.)
Beitrag: #11
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RE: Stpfl. verstorben
ich w�rde mich der Auffassung vom Petz anschlie�en.
Die Gelehrten streiten sich zwar dar�ber, ob die steuerlichen Hilfspflichten, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererkl�rung, kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben �bergehen oder aber in der Person des Erben v�llig neu entstehen (mal einen Blick in die Kommentierungen zu � 45 AO werfen :rolleyes ![]() Ich sehe jedoch nicht, dass es f�r den Tod des Erblassers eine Ausnahmevorschrift geben k�nnte, die es ausnahmsweise im vorliegenden Fall gestattet, das ein Bevollm�chtigter die Einkommensteuererkl�rung unterzeichnet. Die Verhinderung durch Tod d�rfte in � 150 III AO nicht gemeint sein, weil das bereits nach dem Wortlaut keine Verhinderung i.S. dieser Vorschrift darstellen d�rfte. Somit gibt es keine Ausnahmevorschrift, die es gestattet, das ein Bevollm�chtigter die Einkommensteuererkl�rung ausnahmsweise f�r den Steuerpflichtigen unterschreibt. , Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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10.07.2007, 22:32
Beitrag: #12
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RE: Stpfl. verstorben
Ich danke euch sehr f�r eure bisherigen Meinungen zu dem Thema (freue mich aber nat�rlich �ber viele weitere Stellungnahmen)!
Es beruhigt mich aber, dass das Thema doch nicht sooooo einfach zu sein scheint und es verschiedene Ansichten zu diesem Thema gibt! |
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10.07.2007, 23:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2007 23:26 von zaunkönig.)
Beitrag: #13
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RE: Stpfl. verstorben
Hallo,
Die erteilte Generalvollmacht ist notariell beurkundete Willenserkl�rung des Verstorbenen. Sinn und Zweck ist die Einr�umung des Rechts den Vollmachtgeber in Person f�r alle Rechtsangelegenheiten des t�glichen Lebens vertreten zu k�nnen. Dabei wird das Recht der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (er entmachtet sich nicht selbst), sondern kann jederzeit selbst seine Rechtsstellung wahrnehmen. Und das Riesenproblem besteht darin, dass es keine entsprechende Nachfolgeklausel in der notariellen Urkunde gibt. Daher wirkt die Vollmacht in jedem Fall �ber den Tod hinaus. Allerdings wurde die Vollmacht vom Vollmachtgeber erteilt, zur Vertretung seiner Person. Durch das Ableben des Vollmachtgebers treten die Erben in die Rechtsposition des Vollmachtgebers, jedoch nicht hinsichtlich der erteilten Vollmacht. Wollen die Rechtsnachfolger die Funktion der Vollmacht f�r den Vollmachtgeber/Erblasser aufrechterhalten, so m�ssten sie die Vollmacht erneuern. Nichts anderes ergibt sich aus � 80 Abs. 2 AO, und nicht anders verstehe ich die zivilrechtliche Bindungswirkung der Vollmacht. Der Bevollm�chtigte kann die Steuererkl�rung erstellen und abgeben, er darf sie aber nicht unterschreiben. Einerseits, weil � 150 Abs. 3 A0 diese M�glichkeit nicht vorsieht, andererseits, weil mit den Rechtsnachfolgern jemand vorhanden ist, der die Rechtsposition des Steuerpflichtigen einnimmt. � 150 Abs. 3 AO spricht von einer k�rperlichen oder geistigen Verhinderung bzw. von einer l�ngeren Abwesenheit. Dies setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige selbst generell noch da ist, lediglich in der Aus�bung seines Handels verhindert ist, also grunds�tzlich rechtsf�hig. Ein Toter ist jedoch nicht mehr rechtsf�hig. Wie gesagt, das Problem liegt in der fehlenden Regelung f�r den Todesfall. Aber ich bin kein Jurist. Habe dazu auch folgendes Kammergerichtsurteil gefunden: Zitat:Fortbestehen der Vollmacht ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.07.2007, 09:51
Beitrag: #14
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RE: Stpfl. verstorben
Das Urteil best�tigt meine Auffassung. Die Vollmacht wurde ja extra, weil der nahe Tod bevorstand, gemacht. Au�erdem frag ich mich gerade, wenn nicht der Bevollm�chtigte, wie die Erben die Erkl�rung unterschreiben wollen. Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit �ber 60 Personen, den Rest k�nnt ihr euch selber ausmalen ;-)
Und noch ein Tip: Steuererkl�rung per Elster in authentifizierter Form, da unterschreibt keiner mehr. Was macht denn das FA dann? Ich hatte diesen Fall (war aber alles vorher m�ndl. abgesprochen und gab keine Probleme): Schiegertochter der Verstorbenen kommt mit einer Steuerbescheinigung (KAP), ich mach die Erkl�rung in authentifizierter Form, die Erstattung geht auf das Konto des Ehemannes der Verstorbenen. Eigentl. ist weder die Schwiegertochter, noch ich der Bevollm�chtigte und auch nicht der Erbe, sondern der Ehemann. Da h�tte das FA die Erkl�rung doch eigentlich gar nicht bearbeiten d�rfen. Oder? Aber woher soll das FA wissen, da� die Schwiegertochter und nicht der Ehemann bei mir war? Dies ist �brigens ein Problem, womit ich mich schon l�nger besch�ftige. Ich �bermittele die Erkl�rung, aber weder ich, noch die Mandanten unterschreiben ja irgend etwas. Was ist mit Falschangaben. Mein Problem denn --> verkehrt eingegeben und verschickt? Oder Problem der Mandanten --> falsche Angaben gemacht bzw. Unterlagen zur�ck behalten? Wie handhabt ihr das eigentlich? Viele Gr��e |
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11.07.2007, 10:23
Beitrag: #15
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RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:Das Urteil best�tigt meine Auffassung. Die Vollmacht wurde ja extra, weil der nahe Tod bevorstand, gemacht. Au�erdem frag ich mich gerade, wenn nicht der Bevollm�chtigte, wie die Erben die Erkl�rung unterschreiben wollen. Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit �ber 60 Personen, den Rest k�nnt ihr euch selber ausmalen ;-) Ich lasse mir folgendes unterschreiben. "MitgliedsnameundEhefrau Strasse Plz Ort Mandantennummer: Nummer Steuernummer: SteuerNr - Einkommensteuererkl�rung VZ Erkl�rung Hiermit versichern wir, MitgliedsnameundEhefrau Strasse, Plz Ort dass wir alle Angaben f�r unsere Einkommensteuererkl�rung VZ sowie die Einkommensteuererkl�rungen f�r sp�tere Jahre gegen�ber unserem steuerlichen Berater wahrheitsgem�� und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben, bzw. machen werden. Uns ist bekannt, dass Angaben �ber Kindschaftsverh�ltnisse und Pauschbetr�ge f�r Behinderte erforderlichenfalls der Gemeinde mitgeteilt werden, die f�r die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zust�ndig ist. Wir bevollm�chtigen hiermit unseren steuerlichen Berater, unsere Einkommen- steuererkl�rungen an das Finanzamt per ELSTER zu �bermitteln. Wir sind von unserem steuerlichen Berater dar�ber aufgekl�rt worden, dass die Festsetzungsfrist f�r Steuern bis zu 10 Jahre betragen kann. Innerhalb dieser Frist kann das Finanzamt eine steuerliche Veranlagung veranlassen bzw. ab�ndern. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wir wurden von unserem steuerlichen Berater dar�ber aufgekl�rt, dass wir im eigenen Interesse Unterlagen und Belege zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die in der Steuererkl�rung geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden k�nnen, 10 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums aufbewahren sollen. AOrt, Heute __________________________ Ort, Datum Unterschrift(en) " Ansonnsten gebe es dazu noch viel zu diskutieren. Zum Beispiel. Das FA k�nnte, aus welchen Gr�nden auch immer, eine nachtr�gliche Unterschrift (Worauf) verlangen. Ich drucke weder eine Vorschau, noch eine Erkl�rung. Mu� ich das? Wie gesagt, viele Probleme. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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11.07.2007, 10:27
Beitrag: #16
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RE: Stpfl. verstorben
Hallo,
Zitat:Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit �ber 60 Personen, den Rest k�nnt ihr euch selber ausmalen ;-) In diesen F�llen verlangt die Finanzverwaltung die Nennung eines Bevollm�chtigten, analog dem Nachlassgericht. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.07.2007, 10:46
Beitrag: #17
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RE: Stpfl. verstorben
@ Hans_Christian
So ein Blatt werde ich mir wahrscheinlich auch mal kreieren. @ Zaunk�nig Da sind wir doch wieder beim Bevollm�chtigten, hier wurde er eben nur schon vorher vom Verstorbenen benannt :-) Viele Gr��e |
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11.07.2007, 11:10
Beitrag: #18
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RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:@ Hans_Christian Ein gutes Softwareprogramm liefert sowas gleich mit. ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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11.07.2007, 11:27
Beitrag: #19
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RE: Stpfl. verstorben
Da gibt es soviel Musterschreiben, hab ich noch gar nicht durchgesehen.
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11.07.2007, 15:21
Beitrag: #20
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RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:Das Urteil best�tigt meine Auffassung. Das Urteil wurde von einem KG, nicht von einem FG, erstellt. Und im Steuerrecht gelten die Vollmachten �ber den Tod hinaus nicht. |
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