AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
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01.09.2010, 09:15
Beitrag: #11
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Buchi schrieb:Ich kann mir nicht vorstellen, dass HK anders behandelt werden als AK.ich auch nicht H4.7 EStH sagts ja auch Ist der Stpfl. nicht wirtschaftlicher Eigent�mer, weil er keinen Aufwendungsersatzanspruch hat und hat er Anschaffungs- oder Herstellungskosten f�r ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut f�r seine betrieblichen Zwecke nutzen, so kann er diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzungen f�r Abnutzung als Betriebsausgaben abziehen (>BFH vom 30. 1. 1995 – BStBl 1995 II S. 281). Zur Beendigung der Nutzung >BFH vom 29. 4. 2008 ( BStBl 2008 II S. 749). @Cloud in Urteilen aus 1992 w�rde ich nicht rumlesen, da sich die Rechtsprechung 1995 ff. doch grundlegend ge�ndert hat. Gru� Eisvogel |
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01.09.2010, 09:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.09.2010 09:25 von Cloud.)
Beitrag: #12
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo Eisvogel,
das was du zitierst, war ja meine Eingangsfrage...allerdings geht dort nur um Herstellungskosten: zitat: VI. Der Gro�e Senat entscheidet wie folgt: Hat ein Steuerpflichtiger Herstellungskosten f�r ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut f�r seine betrieblichen Zwecke ohne Entgelt nutzen, so kann er diese Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzungen f�r Abnutzung (ggf. auch durch erh�hte Absetzungen) als Betriebsausgaben abziehen. Gr��e =) |
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01.09.2010, 09:31
Beitrag: #13
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Cloud schrieb:das was du zitierst, war ja meine Eingangsfrage...allerdings geht dort nur um Herstellungskosten:ich habs doch extra fett markiert. Die EStH sprechen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
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01.09.2010, 10:43
Beitrag: #14
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
BFH 30.01.1995
C. Entscheidung des Gro�en Senats �ber die vorgelegte Rechtsfrage Hat ein Steuerpflichtiger die Kosten f�r die Herstellung eines ihm nur zu Miteigentum geh�renden Geb�udes getragen, das er f�r seine betrieblichen Zwecke nutzen darf, so ist er befugt, seinen den betrieblich genutzten Teil des Geb�udes betreffenden Herstellungsaufwand in Form von AfA als Betriebsausgaben abzusetzen. I. Im Vorlagefall stellt sich die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht. Von Drittaufwand kann nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten tr�gt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranla�t sind. Vorliegend hat aber der Kl�ger selbst die Kosten f�r die Herstellung des Praxisteils getragen. Er hat diese Kosten im eigenen betrieblichen Interesse aufgewendet. Hier geht es, soweit der Miteigentumsanteil der Kl�gerin betroffen ist, um die steuerrechtliche Behandlung von Eigenaufwand, der im eigenen betrieblichen Interesse auf ein fremdes Wirtschaftsgut get�tigt worden ist. Da es auf die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht ankommt, hat der Gro�e Senat nicht dar�ber zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Steuerpflichtige die Aufwendungen eines Angeh�rigen als sog. Drittaufwand absetzen kann. II. Ausgaben f�r die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsg�tern des Anlageverm�gens d�rfen nur mit den AfA ber�cksichtigt werden (� 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. � 7 EStG). Nach feststehender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind Geb�udeteile, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh�ngen stehen, als selbst�ndige Wirtschaftsg�ter anzusehen (vgl. z.B. Beschlu� des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C II 3 d der Gr�nde; Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; R 13 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993). Diese Rechtsprechung hat mittlerweile in � 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG durch die unterschiedlichen Abschreibungsgrunds�tze f�r Wirtschaftsgeb�udeteile einerseits und Wohngeb�udeteile andererseits sowie durch � 7 Abs. 5 a EStG ihre Best�tigung durch den Gesetzgeber gefunden. Daher kommt im Vorlagefall als abnutzbares Wirtschaftsgut wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegen�ber den Wohnr�umen der auf die Praxis entfallende Teil des Geb�udes in Betracht. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist ein selbst�ndiger Geb�udeteil wiederum in so viele Wirtschaftsg�ter aufzuteilen, wie Geb�udeeigent�mer vorhanden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 160/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299; vom 21. Februar 1990 X R 174/87, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578; vom 8. M�rz 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; s. weiter Abschn. 14 Abs. 2 Beispiel C EStR bis 1987, R 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 EStR 1993). Diese Auffassung hat im Vorlagefall zur Konsequenz, da� dem Kl�ger der auf die Praxis entfallende Teil des Geb�udes seinem Miteigentumsanteil entsprechend zur H�lfte als Wirtschaftsgut seines Betriebsverm�gens zuzurechnen ist. Auf die Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts sind die AfA nach den in Betracht kommenden Vorschriften --im Streitfall � 82i EStDV-- vorzunehmen, wie es zutreffend in den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 geschehen ist. Hinsichtlich ihres h�lftigen Miteigentumsanteils ist der Praxisteil ein Wirtschaftsgut der Kl�gerin, welches mangels einkommensteuerrelevanter Nutzung durch diese zu deren einkommensteuerrechtlich unbeachtlichem Privatverm�gen geh�rt. Daher kann die Kl�gerin keine AfA steuermindernd geltend machen. Dies bedeutet aber nicht, da� auch der Kl�ger von AfA auf diesen Teil der Herstellungskosten ausgeschlossen w�re. Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kl�ger auch insoweit AfA zustehen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, da� der Kl�ger diese Herstellungskosten im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat. Bin immer noch der Meinung, das es nicht geht, die AfA f�r den Miteigentum der EF beim EM geltend zu machen. |
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01.09.2010, 16:38
Beitrag: #15
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Herstellung oder Anschaffung kann keinen Unterschied machen.
Habe gerade nicht so viel Zeit, schicke aber mal bisschen was zum lesen per email Gru� Eisvogel |
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01.09.2010, 16:53
Beitrag: #16
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Verstehe ich jetzt nur (mal wieder?) das Problem nicht?
Was spricht denn gegen eine Nutzungs�berlassung durch die Ehefrau und ein Geltendmachen des ideellen anteiligen Anteils der Ehefrau �ber ein einger�umtes Nutzungsrecht, welches ebengleich dem Geb�udeanteil des Ehemannes abzuschreiben w�re? Nur, weil ein BFH-Urteil zu Herstellungskosten ergangen ist, heisst das doch noch nicht, dass das nicht (zumindest analog) auf AK anzuwenden w�re. Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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01.09.2010, 17:18
Beitrag: #17
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo Eisvogel,
das w�re super!!!...es reicht auch schon, wenn du sagst wo ich lesen muss =) @Catja der Meinung war ich ja auch, aber die Meinung teilt leider nicht jeder. F�r alle Antworten vielen Danke schonmal =) Gr��e |
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02.09.2010, 11:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.09.2010 11:57 von Cloud.)
Beitrag: #18
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo,
nach langer Suche was im Haufe gefunden(falls jemand interessiert): 3 F�lle des Miteigentums Geh�rt das Grundst�ck den Ehegatten gemeinsam, nutzt aber einer von ihnen bestimmte R�ume allein f�r seine beruflichen Zwecke, kann er nach der Entscheidung die Geb�ude-AfA zu 100 % als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass der Miteigentumsanteil des Nutzenden mindestens so gro� ist wie der Anteil der beruflich genutzten R�ume. Praxis-Beispiel Miteigentumsanteil Nutzt der Ehemann 60 % des Grundst�cks beruflich, muss sein Miteigentumsanteil mindestens 60 % erreichen, wenn er die volle Geb�ude-AfA in Anspruch nehmen will. Ist er nur zur H�lfte beteiligt, gehen die Abschreibungen f�r 10 % des Geb�udes verloren, falls er nicht entweder * die Kosten zu mehr als 50 % getragen (und damit einen Baukostenzuschuss geleistet) hat oder * ein Mietvertrag abgeschlossen und durchgef�hrt worden ist. F�r das Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers entspricht diese L�sung der fr�heren Rechtsprechung. Da das Arbeitszimmer hier nicht zu einem Betriebsverm�gen geh�rt, erwachsen insoweit keine Probleme. Bei gewerblich genutzten R�umen hat man fr�her nur den Miteigentumsanteil des nutzenden Ehegatten aktiviert. In dem obigen Beispiel waren das 30 % (50 % Miteigentumsanteil bei einem Anteil beruflicher Nutzung von 60 %) des Grundst�cks. Die Entscheidung des Gro�en Senats, die keine schl�ssige rechtliche Begr�ndung liefert, wird allgemein dahingehend verstanden, dass jetzt der gesamte gewerblich genutzte Grundst�cksteil aktiviert werden muss bzw. darf, teilweise unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Eigentums, teilweise wegen der �bernahme der Kosten wie ein materielles Wirtschaftsgut, das bilanzm��ig wie ein Geb�ude zu behandeln ist. Probleme erwachsen hieraus, wenn das Grundst�ck sp�ter ver�u�ert oder die gewerbliche/freiberufliche Nutzung beendet wird. Weder die Beschl�sse des Gro�en Senats noch die sp�tere Rechtsprechung haben die Frage gekl�rt, ob deshalb die stillen Reserven des gesamten gewerblich/freiberuflich genutzten Grundst�cksteils versteuert werden m�ssen. Bei der Unsicherheit der Rechtslage sollten die Steuerpflichtigen entsprechende Bescheide nicht hinnehmen, sondern mit Einspruch und ggf. Klage anfechten. Ungekl�rt ist, mit welchen Werten nach der �nderung der Rechtsprechung der bisher nicht aktivierte Teil der gewerblich/freiberuflich genutzten R�ume einzubuchen war und ob ggf. die h�here lineare AfA f�r gewerblich/freiberuflich genutzte Geb�ude nachgeholt werden kann. Diese Rechtsunsicherheit erschwert auch Gestaltungs�berlegungen. Nur in den F�llen des Alleineigentums steht die rechtliche Behandlung weitgehend fest. Allerdings schade, dass es nicht eindeutig ist. |
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10.09.2010, 08:12
Beitrag: #19
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
Hallo nochmal,
wie w�rde der Fall aussehen bei folgender Abwandlung: Person X ist beherrschender GmbH-Gesch�ftsf�hrer der GmbH Y. Person X vermietet wesentliche Betriebsgrundlagen (Grundst�ck) an die GmbH Y. Es kommt zur Betriebsaufspaltung und USt-Organschaft. Der Organtr�ger w�re dann Person X. Die GmbH Y hat keine B�ror�ume sondern nur Verkaufsfl�che (vermietet von X), so dass X entschlie�t ein Arbeitszimmer bei sich zu Hause einzurichten damit er als Gesch�ftsf�hrer die B�roarbeiten erledigen kann. Ist das Arbeitszimmer dann nicht auch BV oder ist es m�glich es in der Anlage N zu erkl�ren? F�r mich h�rt sich das nach unentgelticher Nutzungs an, die bei einer Betriebsaufspaltung nicht von Bedeutung ist und somit ebenfalls BV darstellt. letze Frage versprochen ![]() Gr��e =) |
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10.09.2010, 11:11
Beitrag: #20
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
wo ist denn der sitz der Y GmbH?
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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