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VZ trotz Nullbescheid?!
04.03.2011, 18:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 18:31 von Kiharu.)
Beitrag: #21
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Da w�re ich mir aber nicht so sicher. hab neulich gerade ne Entscheidung raus gejagt zum VZ bei Gewinnfeststellung und da richtet sich die H�he nach der steuerlichen Auswirkung. K�nnte also auch analog f�r MB gelten. Ich mach mich nochmal schlau und melde mich dann.bin derzeit unterwegs und hab damit Zugriff auf nix.


Edit Ich nehmen alles zur�ck und behaupte das Gegenteil. MB steht ja schon im Gesetz. Meyer,Sie haben ja sooo recht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.03.2011, 18:30 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 18:33 von meyer.)
Beitrag: #22
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Kiharu schrieb:Da w�re ich mir aber nicht so sicher. hab neulich gerade ne Entscheidung raus gejagt zum VZ bei Gewinnfeststellung und da richtet sich die H�he nach der steuerlichen Auswirkung. K�nnte also auch analog f�r MB gelten. Ich mach mich nochmal schlau und melde mich dann.bin derzeit unterwegs und hab damit Zugriff auf nix.

Bei Gewinnfeststellung als Grundlagenbescheid ist das klar.

Bei MB steht aber nunmal explizit das Wort Messbetrag im Text.

�brigens war ich bis vor ein paar Minuten auch noch der Meinung, dass auf die steuerliche Auswirkung des MB abzustellen sei und h�tte das ohne Nachzulesen auch mit ziemlicher �berzeugung vertreten.

Der Gesetzestext, den ich lange nicht mehr angeschaut hatte, irritierte mich aber dann und der Kommentar von Schwarz weist explizit darauf hin, dass die Obergrenze sich auf 10% des Messbetrags, nicht der Auswirkung belaufe.
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04.03.2011, 19:11
Beitrag: #23
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Ja, bei FB nimmt man dann aber zul�ssigerweise einen typisierten Steuersatz der Feststellungsbeteiligten, da hat der BFH doch irgendwann aus verfahrens�konomischen Gr�nden einen %-Satz abgesegnet.

Bzgl Gewst MB und VZ stellt sich mir dann die Stadtstaatenfrage! In Berlin kommt ja der Messbescheid und der Gewst-Bescheid im selben Briefkouvert vom Finanzamt.

- 2x Versp�tungszuschlag auf MB und Steuer?
- Wie in Fl�chenstaaten nur nach MB
- Oder auf Steuer?

1. schliess ich mal aus, 3. d�rfte ja (dank Hebesatz) > 2. sein...

Any Praxiserfahrung?

showbee
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04.03.2011, 20:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 20:21 von meyer.)
Beitrag: #24
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Ich w�rde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erkl�rung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, f�r den keine gesonderte Steuererkl�rung abzugeben ist. Da keine Steuererkl�rungspflicht, kommt auch kein gesonderter Versp�tungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

Im �brigen � 14b GewStG ?
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04.03.2011, 20:49
Beitrag: #25
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
showbee schrieb:Stadtstaatenfrage!

Ach ja, bei den Fl�chenstaaten war ja noch was :-)

Manchmal glaube ich, dass man von der Erdscheibe f�llt, wenn man versucht, Berlin zu verlassen.

Jedenfalls bin ich wohl wegen der Stadtstaatenfrage auf den "VZ" reingefallen. Es ist sicherlich besser, wenn man seine Augen etwas weiter �ffnet.

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04.03.2011, 21:56
Beitrag: #26
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
meyer schrieb:Ich w�rde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erkl�rung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, f�r den keine gesonderte Steuererkl�rung abzugeben ist. Da keine Steuererkl�rungspflicht, kommt auch kein gesonderter Versp�tungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

stimmt. ein blick ins gesetz vermeidet geschw�tz... ommmgghh und so ein bl�der spruch muss mir als juristen in die augen gerieben werden...

� 14a Satz 1 GewStG schrieb:Der Steuerschuldner (...) hat (...) zur Festsetzung des Steuermessbetrags (...)

Ommmmggghhhh...
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05.03.2011, 16:12
Beitrag: #27
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
meyer schrieb:Ich w�rde sagen, dass die einzureichenden GewSt-Erkl�rung nur der Festsetzung des MB dient und der GewSt-Bescheid nur ein Folgebescheid ist, f�r den keine gesonderte Steuererkl�rung abzugeben ist. Da keine Steuererkl�rungspflicht, kommt auch kein gesonderter Versp�tungszuschlag zur Gewerbesteuer in Betracht.

Wir in unserem Stadtstaat k�nnen schon rein technisch keinen Versp�tungszuschlag zur GewSt festsetzen.

Es werden in unserem Programm beide Bescheide (GewSt-MB + GewSt) gleichzeitig erstellt, bei der Festsetzung eines Versp�tungszuschlages erfolgt dieser automatisch nur zum GewSt-MB.
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