Beteiligungsertrag u.a.
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11.11.2007, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 16:46 von Buchi.)
Beitrag: #11
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Zitat:W�re das bei den Anteilseignern der A passiert, also h�tten diese nicht vorher an die GmbH verkauft, w�re es (innerhalb der Spekulationsfrist) zu der beschrieben "Doppelbesteuerung" gekommen. Nein, weil hier � 3 Nr. 40 Buchstabe c i. V. m. � 17 EStG zur Anwendung gekommen w�re bzw. wenn innerhalb der Speckulationsfrist dann � 3 Nr. 40 Buchstabe j i. V. m. � 23 EStG. Somit auch Halbeink�nfteverfahren ![]() Gru� Buchi |
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11.11.2007, 16:49
Beitrag: #12
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
uppss...
OK. Abgewndelter Fall ....es sind VW Aktien, Beteiligung unter 1%.... Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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11.11.2007, 16:52
Beitrag: #13
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
ok....jetzt noch au�erhalb der Spekulationsfrist und wir haben es geschafft
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11.11.2007, 16:58
Beitrag: #14
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Innerhalb....dann kommt es zu der Besserstellung �ber den Zwischenverkauf an die GmbH.
Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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11.11.2007, 20:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2007 20:02 von maxell.)
Beitrag: #15
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RE: Beteiligungsertrag u.a.
Nochmal zur GewSt:
Hinzurechnungsforschrift nach � 8 Nr.5 GewStG sind: die nach � 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder � 8b Abs. 5 des K�rperschaftsteuergesetzes au�er Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bez�ge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer K�rperschaft, Personenvereinigung oder Verm�gensmasse im Sinne des K�rperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des � 9 Nr. 2a oder 7 erf�llen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bez�gen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach � 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und � 8b Abs. 5 des K�rperschaftsteuergesetzes unber�cksichtigt bleiben. 2 Dies gilt nicht f�r Gewinnaussch�ttungen, die unter � 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; in �8b Abs.5 KStG steht: Von den Bez�gen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens au�er Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden d�rfen. 2 � 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Wie ist das zu verstehen? Hinzurechnung des KSt-freien Ver�u�erungsgewinns (95%) oder nur die Dividenden, die die A von B in 2007 bekam, bei der GewSt der GmbH ? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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