Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
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16.10.2008, 20:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2008 20:33 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Die Anwendungsvorschrift in � 52a Abs. 10 EStG scheint mir ohne Zweifel ein neuer Kandidat zur Vorlage beim BVerfG wegen m�glichem Versto� gegen die Normenklarheit zu sein...
Habe mich aufgrund der Antworten jetzt nochmal n�her damit auseinandergesetzt, bleibe aber nach zwischenzeitlichen Zweifeln bei meiner offenbar noch streitigen Interpretation der Anwendungsvorschriften. @kiharu: Satz 9 ist ohne Zweifel einschl�gig. Da � 20 Abs. 2 S. 2 EStG n. F. nur i.V.m. � 20 Abs. 2 S.1 EStG n. F. gilt, m�sste aber zus�tzlich �20 Abs. 2 S. 1 (hier nur Nr. 7 denkbar) EStG n. F. anwendbar, mithin ein entsprechender Ver�u�erungsvorgang steuerpflichtig sein. @all showbee schrieb:Vermute: Satz 6Erstmal als Grundsatz korrekt. Wird aber m. E. durch den folgenden Satz 7 wieder ausgehebelt: "F�r Kapitalertr�ge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenen Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden." Subsumtion: Erwerb vor 01.01.2009 (+) Kapitalforderung i. S. d. � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. (+) keine Kapitalforderung im Sinne des � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a. F. (+) ---> keine Anwendung � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 n. F. ---> Ver�u�erung w�re nicht nach � 20 EStG n. F. steuerpflichtig ---> R�ckzahlung (=Ver�u�erungssurrogat im Sinn der Neufassung) nicht steuerpflichtig. Teilweise R�ckausnahme Satz 8 (betrifft bestimmte Zertifikate): (-), da nur anwendbar, wenn Forderung keine i. S. d. � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. Ergebnis: R�ckzahlung bei Erwerb vor 01.01.2009 steuerfrei. L�st das bei den Gegenstimmen ein Umschwenken aus? |
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16.10.2008, 21:33
Beitrag: #12
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RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Ok, wenn du aufgrund deiner Subsumtion zu der Erkenntnis kommst, dass � 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 keine Anwendung findet, kann � 52a Abs. 10 Satz 9 EStG auch nicht greifen, da wir dort ja gar nicht hinkommen (denn dies w�rde voraussetzung, dass "� 20 Abs. 2 Satz 1 n.F. incl. der Nr. 7 zumindest Anwendung findet).
Insofern stimme ich dir zu. ABER: Ich glaube nicht, dass deine Forderung unter d. � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. f�llt, da die R�ckzahlung mehr als ungewiss war. Mir ist klar, dass dies wieder ein neuer Diskussionspunkt ist aber der Fall bietet unwahrscheinlich Z�ndstoff. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.10.2008, 22:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2008 22:37 von meyer.)
Beitrag: #13
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RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Kiharu schrieb:ABER: Ich glaube nicht, dass deine Forderung unter d. � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. f�llt, da die R�ckzahlung mehr als ungewiss war.Da sehe ich eigentlich �berhaupt kein Problem, da es um eine normale Darlehnsforderung geht. Denn bei der Klassifizierung kommt es nicht darauf an, dass eine Forderung tats�chlich werthaltig ist. Die R�ckzahlung des Kapitals ist nat�rlich dennoch zugesagt, lediglich der Umfang der Realisierbarkeit der R�ckzahlung ist unklar. W�re das nicht der Fall, w�ren ja auch Zinszahlungen auf die (nicht voll werthaltige) Forderung nicht nach �20 Abs. 1 Nr. 7 a. F. steuerpflichtig. Das wiederum w�rde ganz neue steuerliche M�glichkeiten er�ffnen... Dazu sollte ansonsten auch jeder EStG-Kommentar zur alten Fassung etwas hergeben. |
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17.10.2008, 08:46
Beitrag: #14
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RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
@meyer
Ja, du hast Recht, die Forderung f�llt unter � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. Unabh�ngig davon br�te ich seit 2 Stunden �ber dem Schmidt und komme auch immer wieder dazu, dass die Steuerfreiheit gegeben ist, wenn die Forderung vor dem 01.01.2009 angeschafft wurde und dies w�rde sogar gelten, wenn es keine Forderung im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. w�re. Das heisst im Ergebnis: Keine Gegenstimme mehr von mir ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.11.2008, 16:10
Beitrag: #15
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RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung
Da ich das Problem gestern nochmal hocharbeiten musste:
Beim Lesen des des � 52 a (10) kriegt man ja Gehirnverrenkung. Wer dazu in der Lage ist, dies nicht nur zu lesen sondern auch noch zu > 50% zu verstehen, hat mindeststens Anspruch auf Intelligenz-Berufsunf�higkeitsrente, wenn sich nach dem Lesen die Knoten im Gehirn nicht wieder l�sen sollten... Kopfsch�ttelnd (vielleicht l�sen sich jetzt die Knoten wieder) schönen Tag noch phönix |
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