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(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
05.10.2009, 10:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 10:27 von showbee.)
Beitrag: #9
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Hallo!

Also nein, ich bleib dabei. Eine GiG kann hier nicht vorliegen. Der Sinn und Zweck der GiG wird ja deutlich in der 6. RL (hab den Art. der MwStSystRL nicht parat):

Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Die GiG hat doch das Ziel ein bestehendes Unternehmen zu "transferieren" und den Erwerber in dessen Fußstapfen treten zu lassen (Haftung)!

Deswegen auch das EINEN!
--> Wenn also Realteilung, dann müssen zumindest Teilbetriebe bei den Gesellschaftern ankommen, es genügt nicht, wenn bei Gesellschafter X und Y Teilbetriebe ankommen und bei Z nur ein PKW und Spitzenausgleich!


Vgl. Sölch/Ringleb, § 1 Rn. 478

"Das Unternehmen oder der Betrieb müssen einem Erwerber überlassen werden. Ist eine Gesellschaft Erwerber, so ist die Übertragung eines Teils der wesentlichen Grundlage auf den Alleingesellschafter schädlich (so jedenfalls zu § 116 RAO BFH v. 16. 3. 1982 VII R 105/79, BStBl II 82, 483)."

--> Hervorhebungen im Original!!!

Gruß,

showbee
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG - showbee - 05.10.2009 10:26

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