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(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
05.10.2009, 16:19
Beitrag: #13
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
maxell schrieb:Der Betrieb (Bauunternehmen) ist seit ca. 2 Jahren nicht mehr aktiv.
Die Gesellschafter haben sich jetzt endlich aufgerafft, die Firma zu liquidieren. Übrig sind ein paar Maschinen und 2 Autos. Einen FW oder ähnliches sehe ich nicht.


Klenk in Sölch/Ringleb, § 3 Rn. 330:

Die durch Betriebsaufgabe bedingte Überführung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist eine Entnahme (EuGH v. 17. 5. 2001, Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Slg. 2001, I-4049 = IStR 01, 376 mit Anm. Dziadkowski);

Also Bemessung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. alt. UStG:

Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Leistung

Wagner in Sölch/Ringleb, § 10 Rn. 327ff.

Im Prinzip ist die Bemessung der Entnahme mit Einkaufspreis oder (mangels eines solchen) Selbstkosten des Unternehmers folgerichtig. Damit wird der Unternehmer wie ein (nichtunternehmerischer) Erwerber als Verbraucher behandelt. (...) Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten und Selbstkosten umfassen alles, was der Unternehmer für die Erlangung der Verfügungsmacht bzw. für die Schaffung der Verfügungsmöglichkeit aufwenden muss. Die Differenzierung der beiden Wertansätze richtet sich zunächst danach, ob der entnommene Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt wurde (vgl. Söhn, DStZ 87, 367, 370, auch zum bisherigen Recht). Allerdings ist die Folgerung von Söhn (aaO), welche der beiden Bemessungsgrundlagen anzuwenden sei, richte sich danach, ob der Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt worden sei - im ersten Fall sei der Umsatz zwingend mit dem Einkaufspreis und lediglich im zweiten Fall „mangels eines Einkaufspreises“ mit dem Selbstkostenpreis (so die Richtlinie) zu bemessen -, durch den Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 n. F. zumindest stark relativiert. (...) Zum einen wird nicht auf den Einkaufspreis des speziellen (entnommenen) Gegenstands abgestellt. Einkaufspreise gelten auch „für einen gleichartigen Gegenstand“ (diese bis 31. 12. 1992 bereits geltende Voraussetzung war auf Grund eines Redaktionsversehens bei der Gesetzesänderung durch das USt-Binnenmarktgesetz entfallen, wurde aber durch das StMBG rückwirkend ab 1. 1. 1993 wieder eingeführt (BGBl 93 I, 2310)). Daraus folgt m. E., dass auch ein tatsächlich selbst hergestellter Gegenstand beim Unternehmer nicht mit den Selbstkosten, sondern mit einem ermittelbaren Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände anzusetzen ist. Nur wenn kein Einkaufspreis heranziehbar ist, z. B. weil kein Seriengegenstand o. Ä., sondern Sonderanfertigungen entnommen werden, greifen die Selbstkosten ein. Zum anderen wandelt sich durch den letzten Satzteil des § 10 Abs. 4 Nr. 1, „jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes“ die Bedeutung des voranstehenden Abstellens auf den Einkaufspreis … für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten“.
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG - showbee - 05.10.2009 16:19

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