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(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
13.10.2009, 21:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2009 21:05 von Jive.)
Beitrag: #16
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Hallo :-)

So in etwa ...allerdings ist ein Aufgabegewinn nicht gewerbesteuerpflichtig :-)

Je nachdem ob man einen bilanzierenden Betrieb oder einen der nach 4 III ermittelt aufgibt, sind bis zu 3 Gewinnermittlungen zu fertigen.

Stell dir eine kleine GBR vor, die nach 4 III ermittelt und zum 31.12.2009 den Betrieb endgültig aufgeben will.

Dann ist zunächst eine "normale" 4 III Rechnung für die Zeit vom 01.01.2009- 31.12.2009 zu fertigen ( laufender Gewinn mit Gewerbesteuer und allem wie gewohnt.)

Anschließend muss zur Bilanzierung übergegangen werden. ( Der Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn)
sofern man schon bilanziert kann man sich diesen Schritt sparen.

Und nun kommt man zur Ermittlung des aufgabegewinns ( keine GewSt, § 34 EstG etc ...)

und den mache ich ( wenns nicht zu umfangreich wird) genau wie Du sagst im Wege der Nebenrechnung ...( Exel sei Dank )

Veräußerungspreise/Entnahmen

./. Buchwerte
_____________

= Gewinn/Verlust

Anschließend erfolgt die Verteilung des hoffentlich vorhandenen Kapitals an die Gesellschafter.

In Deinem Falle ist der Wert der entnahmen wegen § 6 Abs. 5 EstG gleich dem buchwert.

Und das Problem mit der umsatzsteuer bei Überführung von der GbR in ein einzelunternehmen zum Buchwert löse ich in der Praxis wie folgt:

Möglichkeit 1 : GbR verkauft ganz klassisch an EU mit Rechnung (Mindestbemessungsgrundlage beachten)

GbR führt Ust ab und EU holt sich die wieder.

oder 2.) Schreibt der Mandant keine Rechnung buche ich die Ust gegen sein Kapitalkonto :-)

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG - Jive - 13.10.2009 21:03

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