getr. Veranlagung nach Einspruch
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29.03.2010, 17:26
Beitrag: #6
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RE: getr. Veranlagung nach Einspruch
Hab jetzt auch mal darüber gebrütet und ein wenig in der Kommentierung gelesen.
Die einzige Möglichkeit wäre, wenn die Rücknahme des Einspruches gegen die Einkommensteuerfestsetzung "rückgängig" gemacht wird. Quasi Änderung im Wege der Billigkeit. Der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung von 0 wäre eigentlich unzulässig aber wenn dieser damals im Hinblick darauf, dass eventuell eine getrennte Veranlagung bei Erfolg des Einspruches gegen die Verlustfeststellung günstiger wäre, eingelegt worden wäre, dann wäre auch eine Beschwer bei einer Festsetzung über 0,00 gegeben. Es kommt also darauf an, ob der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung über 0,00 schon mit einer entsprechenden Begründung für eine Beschwer eingelegt wurde. Oder anders ausgedrückt: Wenn du die Traute hast, den Stpfl. nunmehr zu schreiben, dass eine getrennte Veranlagung nur in Betracht gekommen wäre, wenn sie ihren damaligen Einspruch gegen die 0 Festsetzung nicht zurückgenommen hätten, dann zieh das durch. Andernfalls würde ich über eine Billigkeitsmaßnahme nachdenken. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010, 07:47
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Opa - 29.03.2010, 09:33
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - tosch - 29.03.2010, 10:06
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010, 10:46
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010, 11:24
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010, 18:09
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 17:26
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RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010, 21:38
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 13.04.2010, 18:34
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