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getr. Veranlagung nach Einspruch
29.03.2010, 21:38
Beitrag: #10
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch
Kiharu schrieb:@meyer
Ich hab mich heute durch geschätzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gewühlt und nichts, aber auch gar nichts Adäquates gefunden Sad
Habe nichts anderes erwartet, für selbiges fehlt mir im Moment aber absolut die Zeit, musste heue erst noch eine Sebstanzeige fertig machen, die dem Fiskus immerhin ungefähr eine Viertel-Mio. bringen wir, obwohl kein CD-Fall).

Wenn Sie noch nichts Eindeutiges gefunden haben wird das wohl noch nicht eindeutig ausgeurteilt sein und wir sind völlig frei Wink.


Kiharu schrieb:Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch wäre bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts ändert so muss dieser Bescheid für einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Dafür haben wir nunmal die AO. Wink
Nun ja, vielleicht ist es Wunschdenken, aber die Steuerfestsetzung ist hier ja für beide 0, egal welche Veranlagungsart. Und ein Zusammenveranlagungsbescheid ist ja nunmal im Grunde nur ein zusammengefasster Bescheid für beide.

Aber: Keine Ahnung, ob man über die Schiene die Problematik in diesem Sonderfall aushebeln könnte. Ich kann mich auch mit Ihrem Argument gut anfreunden, das so ungefähr heißen würde, dass die

Kiharu schrieb:In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zurückgenommenen Einspruch (und die Rücknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich für eine fragwürdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsmaßnahme.
Tja, das wäre wohl die salomonische Lösung.
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RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 21:38

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