Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
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29.10.2010, 19:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 19:09 von Kiharu.)
Beitrag: #11
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
@meyer
Zitat:Sicher? Gäbe es dann nicht schon ein Problem mit dem Einspruch an sich? Ganz sicher! Weil Zitat:Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Ergebnis: Mit der Aufhebung gibts zwar einen neuen Bescheid, jedoch keine Änderung hinsichtlich der festgesetzen Steuer. Zitat:Hier wurde mit dem Änderungsbescheid der VdN zwar aufgehoben, das dieser Bescheid angefochten wurde, ist insoweit aber ja auch noch keine materielle Bestandskraft eingetreten Das Urteil steht dem ja nicht entgegen. Meine Argumentation zielt ja auch Ihren Hinweis auf § 172 AO. Wenn statt der Klage nämlich nur ein Änderungsantrag nach § 172 AO gestellt wird, kommt es für den Umfang der Änderung auf § 351 AO an und der stellt auf die Unanfechtbarkeit des Vorgängerbescheides ab (hier der Bescheid, wo der VdN noch enthalten ist). Es ist nämlich ein Irrglaube, dass Bescheide unter VdN nicht unachfechtbar im Sinne des § 351 AO werden. Siehe Zitat:Die §§ 172 ff. regeln die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung). 2 Sie ist von der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden. 3 Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. 4 Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. 5 Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unanfechtbar werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985 - V R 167/82 - BStBl 1986 II S. 420 = SIS 86 07 35 ). Wenn der Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wurde, einen unanfechtbaren Bescheid ändert (wovon ich mal ausgehe, denn das FA setzt nich mal eben einen VdN und hebt ihn einen Monat später auf), dann ist bei einem Änderungsantrag nach § 172 AO die Änderungssperre des § 351 AO zu beachten. Bei einer Klage habe ich kein Problem mit § 351 AO, da mit Einreichung der Klage die Aufhebung des VdN nicht bestandskräftig wird und daher eine Änderung nach § 164 AO möglich ist (Vorhandensein einer Korrekturnorm, außer § 172) @schnitzer Zitat:Ich frage mich, ob ich um die Klage herumkomme (und damit um die Kosten). Ich habe mittlerweile eine Diskussion unter "recht Punkt de" (Stichwort "Bekanntgabe einer Einspruchentscheidung", Adresse läßt sich hier komischerweise nicht einfügen) gefunden, die in diese Richtung zu gehen scheint. Das wäre natürlich ein Bluff, wenn es überhaupt geht. Die Korrekturvorschrift, die in dieser Diskussion genannt wird, ist der 172 (s. Beitrag 21.06.07 23:45) Bei der geschilderten Sachlage ist eine Klage unumgänglich. Ich kenn zwar nicht die Diskussion in dem anderen Forum aber ich machte meinen Job schon ein paar Jährchen. Begründung siehe oben Zitat:Ich bin es gewöhnt, dass die Begründung mit einer Frist von 3 - 4 Wochen angefordert wird (keine Ausschlussfrist, kein Hinweis darauf, dass man dann "nach Aktenlage" entscheiden werde) - und erst in einem nächsten oder übernächsten Schreiben damit gedroht wird, dass das FA nach Ablauf dieser letztmaligen Frist "nach Aktenlage" entscheiden wird. Dann ist es schön, dass das FA so nett war. Ich machte sowas schon lange nicht mehr. Wer die Zeit hat Einspruch einzulegen, von dem kann ich auch erwarten, dass er in der vom FA genannten Frist diesen begründet. Warum denken Berater eigentlich immer, dass die vom FA gesetzten Fristen Spassfristen sind? Es steht jedem Berater frei Fristverlängerung zu beantragen. Dazu reich ein (!) Anruf. Und zu § 91 AO Zitat:Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Du hast ne merkwürdige Sicht der Dinge. Du legst Einspruch ein. Du versäumst diesen zu begründen oder mal Fristverlängerung zu beantragen und dann soll das FA dir noch hinterher laufen. Im Übrigen wurde dir Gelegenheit gegeben, dich für zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Wenn man dies nicht ernst nimmt... Die Fakten sind eindeutig: Wer Einspruch einlegt, hat diesen zu begründen. Tut er es nicht, gibts ne Einspruchsentscheidung. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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