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Verlustvortag § 10 d EStG
21.12.2010, 23:35
Beitrag: #2
RE: Verlustvortag § 10 d EStG
Nein. Der Vortrag ist zwingend im Folge-VZ bis zur maximal möglichen Höhe vorzunehmen.

Nur ein möglicher Verlustrücktrag aus dem Verlustentstehungsjahr in das Vorjahr kann der Höhe nach auf Antrag (ggf. bis auf 0) begrenzt werden.

Mit anderen Worten: Die Höhe eines Verlustrücktrags kann man sich aussuchen, sonst nichts (mit ein paar Gestaltungsmöglichkeiten z. B. bei getrennter Veranlagung von Ehegatten).
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Verlustvortag § 10 d EStG - Bogo - 21.12.2010, 23:32
RE: Verlustvortag § 10 d EStG - meyer - 21.12.2010 23:35
RE: Verlustvortag § 10 d EStG - Opa - 22.12.2010, 12:19

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