Rücknahme Verwaltungsakt
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09.06.2008, 14:36
Beitrag: #16
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RE: Rücknahme Verwaltungsakt
hi,
es geht hier m.E. um den zugang von willenserklärungen. hier ist die regelung des BGB maßgeblich, soweit keine besonderen regelungen in der AO vorhanden sind. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB sagt deutlich, dass eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das ist hier der Fall gewesen. Soweit kein Widerruf kommt bzw. er zu spät kommt, ist die Willenserklärung grundsätzlich Wirksam womit auch der Verwaltungsakt / Steuerbescheid wirksam ist und nur mittels der regulären Änderungs- und Rücknahmevorschriften aus der Welt zu schaffen ist. Soweit nach dem 1. Bescheid ohne Sachprüfung ein 2. "bekanntgegeben" wird, handelt es sich um eine sog. "wiederholende Verfügung", gegen welche keine neue Möglichkeit des Einspruchs/Klage eröffnet. vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542 Mfg showbee |
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