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Grunderwerbsteuer
05.08.2008, 10:18
Beitrag: #5
RE: Grunderwerbsteuer
Hallo,

ich habe mal in meinen Unterlagen geblättert und folgendes gefunden:

4. Unentgeltliche Grundstücksübertragungen mit Nießbrauchsbestellungen
4.2 Schenkung unter Auflage: Wert der Auflage ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit

Ist eine Auflagenschenkung zu bejahen, so ist der Erwerb im Wert der Auflage nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
· Rechtsgrundlage § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Zivilrechtlich ist eine Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung mit einer Nebenbestimmung dahingehend, dass der Empfangende zu einer Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstands verpflichtet ist.
· Rechtsgrundlage §525 BGB

Im Gegensatz hierzu sind Auflagen grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistungen, soweit sie die Berechnung mindern.
· Literatur
Boruttau, Komm. zum GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 3 Rz. 241

Im Schenkungsteuerrecht wird zwischen Leistungsauflagen einerseit und Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseit unterschieden, also dahingegend, ob Aufwendungen vom Empfänger zu erbringen sind oder nicht.

4.2.1 Leistungsauflagen unterliegen der Grunderwerbsteuer

Diese Arten von Auflagen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bedachte unabhängig von dem geschenkten Gegenstand eine Sachleistung aus seinem persönlichen Vermögen zu erbringen hat. Schenkungsteuerlich tritt beim Bedachten keine Bereicherung in Höhe der Auflage ein. Somit unterliegt diese Leistungsauflage der Grunderwerbsteuer .
Leistungsauflagen sind z.B. Rentenzahlungen , Gleichstellungsgelder und Schuldübernahmen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert der Leistungsauflage.

4.2.2 Nutzungs- oder Duldungsauflage kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein

In diesen Fällen obliegt dem Beschenkten keine Leistungsverpflichtung, sondern er muss dem Schenker eine Nutzung einräumen bzw. eine solche dulden. Dazu gehören z.B. Wohnrechte und vorbehaltene Nutzungen.
Dies bedeutet grundsätzlich eine Einschränkung der Bereicherung: der Beschenkte erhält zum Beispiel das Grundstück geschenkt, kann es jedoch nicht nutzen, da sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten hat.
Schenkungssteuerlich kann diese Einschränkung der Bereicherung durch den Abzug einer Last berücksichtigt werden, soweit dies nicht nach § 25 Abs.1 Satz 1 ErbStG ausgeschlossen ist.
Grunderwerbsteuerlich hat dies zur Folge, dass solche Auflagen von der Grunderwerbsteuerbefreiung erfasst werden, die nach § 25 ErbStG nicht bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
· Rechtsgrundlage § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Somit wird der Wert des Nießbrauchs nicht der Besteuerung als Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG unterworfen. Denn insoweit kann der eingeräumte Nießbrauch nicht nach § 25 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Nießbrauch dem Schenker oder dessen Ehegatten eingeräumt wird. Wird er gegenüber einer anderen Person eingeräumt, kann er bei der Schenkungsteuer abgezogen werden. Es fällt dann in diesem Umfang Grunderwerbsteuer an.

Übersteigt der bei der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert der Nutzung (keine Beschränkung des Jahreswerts, § 17 Abs. 3 BewG ) den bei der Schenkungsteuer maßgeblichen Wert (§ 16 BewG ), fällt auch keine teilweise Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Höhe des unterschiedlichen Wertansatzes an.
· Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 29.01.1992 II R 41/89, BStBl II 1992, 420

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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Grunderwerbsteuer - Clematis - 18.07.2008, 10:56
RE: Grunderwerbsteuer - Catja - 18.07.2008, 11:12
RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 21.07.2008, 13:17
RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 05.08.2008, 08:56
RE: Grunderwerbsteuer - tolledeu - 05.08.2008 10:18

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