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Stpfl. verstorben
10.07.2007, 23:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2007 23:26 von zaunkönig.)
Beitrag: #13
RE: Stpfl. verstorben
Hallo,

Die erteilte Generalvollmacht ist notariell beurkundete Willenserklärung des Verstorbenen.
Sinn und Zweck ist die Einräumung des Rechts den Vollmachtgeber in Person für alle Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten zu können.
Dabei wird das Recht der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (er entmachtet sich nicht selbst), sondern kann jederzeit selbst seine Rechtsstellung wahrnehmen.

Und das Riesenproblem besteht darin, dass es keine entsprechende Nachfolgeklausel in der notariellen Urkunde gibt. Daher wirkt die Vollmacht in jedem Fall über den Tod hinaus.
Allerdings wurde die Vollmacht vom Vollmachtgeber erteilt, zur Vertretung seiner Person. Durch das Ableben des Vollmachtgebers treten die Erben in die Rechtsposition des Vollmachtgebers, jedoch nicht hinsichtlich der erteilten Vollmacht.
Wollen die Rechtsnachfolger die Funktion der Vollmacht für den Vollmachtgeber/Erblasser aufrechterhalten, so müssten sie die Vollmacht erneuern.
Nichts anderes ergibt sich aus § 80 Abs. 2 AO, und nicht anders verstehe ich die zivilrechtliche Bindungswirkung der Vollmacht.

Der Bevollmächtigte kann die Steuererklärung erstellen und abgeben, er darf sie aber nicht unterschreiben. Einerseits, weil § 150 Abs. 3 A0 diese Möglichkeit nicht vorsieht, andererseits, weil mit den Rechtsnachfolgern jemand vorhanden ist, der die Rechtsposition des Steuerpflichtigen einnimmt.
§ 150 Abs. 3 AO spricht von einer körperlichen oder geistigen Verhinderung bzw. von einer längeren Abwesenheit. Dies setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige selbst generell noch da ist, lediglich in der Ausübung seines Handels verhindert ist, also grundsätzlich rechtsfähig.
Ein Toter ist jedoch nicht mehr rechtsfähig.


Wie gesagt, das Problem liegt in der fehlenden Regelung für den Todesfall.

Aber ich bin kein Jurist.


Habe dazu auch folgendes Kammergerichtsurteil gefunden:

Zitat:Fortbestehen der Vollmacht
über den Tod hinaus

Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer unter Lebenden erteilten, kausalen Vollmacht zur Folge hat, oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel besteht nach den §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB die Vollmacht fort. Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist es, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben vertritt.

*
KG Berlin Urteil vom
13.06.2003 - 25 U 214/02

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